Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Veröffentlicht am: März 16, 2025 | Zuletzt aktualisiert am: September 1, 2025 | Autor: Lennart Becker




 

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Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
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Vorlage Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens [Firmenname], die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
  2. Sie regelt die Bedingungen und Voraussetzungen für die Einführung und Durchführung von Kurzarbeit während wirtschaftlicher Krisenlagen oder anderen schwerwiegenden Gründen, die zu einem erheblichen Arbeitsausfall führen.

§2 Definition von Kurzarbeit

  1. Kurzarbeit liegt vor, wenn vorübergehend die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Unternehmen oder in einzelnen Betriebsteilen aufgrund wirtschaftlicher Umstände und entsprechendem Beschluss der Geschäftsführung reduziert wird.
  2. Die Reduzierung der Arbeitszeit kann durch eine Nullstunden-Arbeit oder einen Teilzeitbetrieb erfolgen und betrifft alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens.

§3 Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit

  1. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf eines triftigen wirtschaftlichen Grundes, der zu einem erheblichen Arbeitsausfall führt. Dieser Grund wird von der Geschäftsführung in Absprache mit dem Betriebsrat festgestellt.
  2. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein und nicht auf betriebliche Entscheidungen oder Maßnahmen zurückzuführen sein, die den Arbeitskräftebedarf negativ beeinflussen oder den Arbeitsausfall vorsätzlich herbeiführen.
  3. Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend über die geplante Kurzarbeit zu informieren und hat das Recht, zu den geplanten Maßnahmen Stellung zu nehmen.
  Verbindliche Einstellungszusage

§4 Durchführung von Kurzarbeit

  1. Die mögliche Dauer der Kurzarbeit und die Höhe der Arbeitszeitreduktion werden von der Geschäftsführung in Absprache mit dem Betriebsrat festgelegt.
  2. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden schriftlich über die Einführung von Kurzarbeit sowie über die genauen Arbeitszeitregelungen informiert.
  3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden zu erklären.

§5 Auswirkungen auf das Entgelt

  1. Während der Kurzarbeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine reduzierte Vergütung, die entsprechend der verringerten Arbeitszeit berechnet wird.
  2. Die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird individuell mit der zuständigen Agentur für Arbeit abgestimmt.
  3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf volle Vergütung oder Ausgleichszahlungen für den entstandenen Arbeitsausfall.

§6 Verlängerung und Beendigung von Kurzarbeit

  1. Die Kurzarbeit kann bei anhaltendem Arbeitsausfall aufgrund der wirtschaftlichen Umstände verlängert werden.
  2. Die Geschäftsführung informiert den Betriebsrat über eine Verlängerung der Kurzarbeit rechtzeitig und umfassend.
  3. Die Kurzarbeit endet automatisch, wenn der Arbeitsausfall nicht mehr vorliegt oder die wirtschaftliche Lage sich verbessert.

§7 Inkrafttreten

  1. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Geschäftsführung und den Betriebsrat in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien.

Datum: [Datum der Unterzeichnung]

[Unterschrift Geschäftsführung] [Unterschrift Betriebsrat]