Diese Geheimhaltungsvereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“ genannt) wird zwischen Unternehmen A, mit Sitz in [Adresse], vertreten durch [Name und Funktion des Vertreters], und Unternehmen B, mit Sitz in [Adresse], vertreten durch [Name und Funktion des Vertreters], (zusammen als „Parteien“ bezeichnet) geschlossen.
1. Definitionen
1.1 „Vertrauliche Informationen“ umfassen jegliche mündliche, schriftliche oder elektronisch übermittelte Informationen, Daten oder Materialien, die unmittelbar oder mittelbar von einer Partei (im Folgenden „Offenlegende Partei“ genannt) an die andere Partei (im Folgenden „Empfangende Partei“ genannt) offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden können.
1.2 „Vertrauliche Informationen“ schließen, ohne darauf beschränkt zu sein, technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Marketing- und Vertriebsstrategien, Entwürfe, Handbücher, Kundenlisten, finanzielle Informationen sowie andere Informationen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Offenlegenden Partei ein.
2. Vertraulichkeitspflicht
2.1 Die Empfangende Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei geheim zu halten und weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu nutzen, es sei denn, dies ist gemäß dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet oder erforderlich.
2.2 Die Empfangende Partei wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, Berater oder sonstigen autorisierten Personen, die Zugang zu den Vertraulichen Informationen haben, diese Vertraulichkeitserklärung einhalten.
3. Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht
3.1 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder später ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
der Empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren;
von einem Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine rechtliche Verpflichtung offenbart werden;
unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei.
3.2 Die Offenlegende Partei kann die Empfangende Partei schriftlich von der Vertraulichkeitspflicht für bestimmte Vertrauliche Informationen entbinden.
4. Schutzmaßnahmen
4.1 Die Empfangende Partei wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichen Informationen zu schützen und ihre Vertraulichkeit sicherzustellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Umsetzung geeigneter physischer, elektronischer und verfahrenstechnischer Sicherheitsvorkehrungen.
4.2 Die Empfangende Partei wird die Vertraulichen Informationen nur an Mitarbeiter oder Berater weitergeben, die einer Vertraulichkeitserklärung unterliegen oder anderweitig an die Vertraulichkeitspflicht gebunden sind.
5. Schadenersatz
5.1 Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung ist die empfangende Partei verpflichtet, der offenlegenden Partei den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen.
6. Laufzeit und Kündigung
6.1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von [Anzahl der Jahre] ab dem Datum des Inkrafttretens in Kraft, es sei denn, sie wird von einer Partei schriftlich vor Ablauf dieser Frist gekündigt.
7. Anwendbares Recht
7.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht.
7.2 Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sind ausschließlich die Gerichte am Sitz der Offenlegenden Partei zuständig.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand hierin dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen, Erklärungen oder Absprachen, sei es mündlich oder schriftlich.
8.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Unterzeichnet am [Datum] in [Ort] in zwei (2) Originalen, deren eines an jede Partei ausgehändigt wird.